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WEG § 45; ZPO §§ 793, 887
Hat das Wohnungseigentumsgericht den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die durch einstweilige Anordnung begründete Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur vorläufigen Entfernung von Schildern auf seine Kosten vornehmen zu lassen, wird die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Ersatzvornahme unzulässig, wenn die Schilder entfernt sind. Für den Wert des Rechtsmittels sind in einem solchen Fall die Kosten der Ersatzvornahme maßgebend.
Bay0bLG, Beschluss vom 30.04.1998 - 2Z BR 69/98
WuM 1999, 238