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Wohnungseigentum und Regelung der Dauer des zulässigen Musizierens

WEG §§ 14, 15, 21, 23, 43

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gehindert, einen isolierten Beschluß über die Zeiten eines absoluten Musizierverbots (unabhängig davon, ob die Musikausübung andere stört oder nicht) zu fassen, ohne die Musikausübung in der übrigen Zeit zu regeln (sogenannte Erlaubniszeiten).

2. Hat ein Wohnungseigentümer einen gerichtlichen Antrag auf positive Regelung der Dauer des zulässigen Musizierens gestellt, so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, wenn die Wohnungseigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluß faßt. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluß angefochten worden und hierüber noch nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller kann in diesem Falle (unter Beibehaltung seines Regelungsantrags) zur Beschlußanfechtung übergehen, solange das Verfahren noch in der Tatsacheninstanz anhängig ist.

OLG Hamburg, Beschluss vom 7. 9. 1998 - 2 Wx 48/95

WuM 1999,230

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