(22) keine Satellitenantenne für Türken mit deutscher Staatsangehörigkeit

Ein in der Türkei geborenes Wohnungseigentümer, der die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, darf im Gegensatz zu einem ausländischen Eigentümer, der seine Staatsangehörigkeit behalten hat, am Haus keine Parabolantenne anbringen, um Programme aus seiner (früheren) Heimat zu empfangen; das gegen die Anlage gerichtete Interesse der übrigen Gemeinschaftsmitglieder überwiegt in diesem Fall.

(Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 1994 2 Z BR 77/94)

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