(214) Beschwerdewert bei einseitig erklärter Hauptsacheerledigung

WEG § 45 I; ZPO § 91a

1. Erklärt im Verfahren nach dem WEG der Antragsteller einseitig die Hauptsache für erledigt und weist das Amtsgericht alsdann seinen Antrag zurück, so handelt es sich um eine Entscheidung in der Hauptsache, gegen die die sofortige Beschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 45 I WEG eröffnet ist.

2. Die Beschwer des Antragstellers bemißt sich in einem solchen Fall lediglich nach seinem Interesse, eine für ihn günstigere Kostenentscheidung herbeizuführen.

OLG Hamm, Beschluß v. 5. 12. 1998 - 15 W 364/98

FGPrax 1999, 48
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