(212) Erledigung einer Beschlußanfechtung durch Fertigstellung der beschlossenen Sanierungsmaßnahme


WEG § 23 IV; BGB § 2038

 1. Wird ein Eigentümerbeschluß, der die Sanierung von Fassade und Dach zum Gegenstand hat, von einem Wohnungseigentümer angefochten, tritt Hauptsacheerledigung ein, wenn die Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte.

 2. Gehört ein Wohnungseigentum einer Erbengemeinschaft, so kann jeder Miteigentümer allein einen Eigentümerbeschluß wirksam anfechten.

BayObLG, Beschluß v. 20. 5. 1998 - 2Z BR 25/98

FamRZ 1999, 187
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