(21) Satellitenantenne für Italo-Kroaten

Ein Italo-Kroate darf wegen des Grundrechts auf Information auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung eine Satellitenschüssel aufstellen, um italienische und kroatische Sender zu empfangen, auch wenn damit eine bauliche Veränderung einhergeht, die normalerweise nur von der Eigentümerversammlung beschlossen werden kann; dies gilt jedenfalls so lange, als dieses Recht nicht von zu vielen Wohnungseigentümern beansprucht und das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. November 1995 - 8 W 164/93)

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