(206) Zweite Wohnungseigentümerversammlung wegen Beschlußunfähigkeit der ersten Versammlung

WEG § 25 III, IV, V

Ist in einer Wohnungseigentümerversammlung Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so muß der Verwalter auch dann eine zweite Versammlung nach § 25 IV WEG einberufen, wenn im Zeitpunkt der ersten Versammlung die Mehrheit der Wohnungseigentümer von der Ausübung des Stimmechts - gemäß einer entsprechenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung - wegen eines Wohngeldrückstandes mit mehr als zwei Monatsbeiträgen ausgeschlossen war.
 

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 9. 10. 1998 - 3 Wx 162/98
FGPrax 1999, 15
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