(203) Haftung eines Wohnungseigentümers bei Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum

WEG § 21 IV, V; BGB § 278

1. Ein Wohnungseigentümer, der - ohne rechtswidrig zu handeln - eine Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum allein veranlaßt, handelt im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer. Sein Pflichtenkreis bestimmt sich nach denselben Maßstäben, als wäre die Maßnahme von dem Verwalter und ggf. zusätzlich auf der Grundlage einer Beschlussfassung durch die Eigentümer durchgeführt worden.

2. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 IV und V Nr. 2 WEG bedeutet nicht, daß die Wohnungseigentümer sich gegenseitig die ordnungsgemäße Instandsetzung als Leistungserfolg schulden. Sie haften daher nicht nach § 278 BGB für das Verschulden eines von der Gemeinschaft mit der Instandsetzung beauftragten Handwerkers (Abweichung von BayObLGZ 1992, 146 = NJW-RR 1992, 1102).

OLG Hamm, Vorlagebeschluß v. 30. 9. 1998 - 15 W 429/97
FGPrax 1999, 11
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