WEG § 25 V
1. Der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer
oder mit einem Wohnungseigentümer wirtschaftlich so eng verbunden
ist, daß man sie interessengemäß als Einheit betrachten
kann, ist von der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrages
ausgeschlossen, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft im Sinne
des § 25 V WEG handelt.
2. Der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist
auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten
Vollmachten zur Vertretung berechtigt.
OLG Düsseldorf, Beschluß
v. 16. 9. 1998 - 3 Wx 366/98
FGPrax 1999, 10
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