(202) Stimmrechtsausschluß des Wohnungseigentumsverwalters

WEG § 25 V

1. Der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer oder mit einem Wohnungseigentümer wirtschaftlich so eng verbunden ist, daß man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann, ist von der Abstimmung über die Kündigung des Verwaltervertrages ausgeschlossen, da es sich insoweit um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 25 V WEG handelt.
2. Der einem Stimmverbot unterliegende Verwalter ist auch nicht aufgrund der ihm von anderen Wohnungseigentümern erteilten Vollmachten zur Vertretung berechtigt.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 16. 9. 1998 - 3 Wx 366/98
FGPrax 1999, 10
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