a) Ein Eigentümerbeschluß,
der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten
sollen, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen. Die Auslegung ist
nicht dem Tatrichter vorbehalten, sondern kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht
erfolgen.
b) Ein Eigentümerbeschluß
ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner
eine Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr
vorsieht.
c) Eine Regelung, die das
Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender
Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit
unwirksam.
d) Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen
und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als
die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten-
bzw. Plattenspieler.
e) Bei Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses
findet § 139 BGB entsprechende Anwendung.
BGH, Beschluß v. 10.9.1998
- V ZB 11/98
FGPrax 1999, 7
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