(184) Nutzung des Kinderspielplatzes einer Wohnungseigentumsanlage

WEG §§ 13 II, 14 I, 15

1. Das Recht eines Wohnungs- oder Teileigentümers, sein Sondereigentum zu vermieten, schließt die Befugnis ein, das ihm zustehende Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Mieter zu übertragen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Mitgebrauch derjenigen gemeinschaftlichen Einrichtungen, die für die Nutzung des Sondereigentums nicht notwendig sind.

2. Eine im Aufteilungsplan als Kinderspielplatz bezeichnete Grundstücksfläche ist grundsätzlich zur Nutzung als Spielmöglichkeit für die in der Anlage wohnenden Kinder bestimmt. Die Nutzung durch eine größere Anzahl von Kindern, die in einem Teileigentum entgeltlich betreut werden, wird von dieser Zweckbestimmung nicht gedeckt.

BayObLG, Beschluß v. 9. 10. 1997 - 2Z BR 90/97
FGPrax 1998, 16
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