(173) versehentliche Teilentscheidung - Beschwer - außerordentliche Beschwerde

WEG § 45, ZPO §§ 301, 321

1. Wird ein Antrag weder in der Darstellung des Sachverhalts (Verfahrensgeschichte) noch in der rechtlichen Würdigung erwähnt, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor.

2. Die durch eine Teilentscheidung geschaffene Beschwer ist auch dann für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels maßgebend, wenn die Teilentscheidung versehentlich oder in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise erlassen worden ist, weil kein Grund für eine Verfahrenstrennung bestand. Bleibt die Beschwer des Rechtsmittelführers hinter dem gesetzlichen Mindestbetrag zurück, ist die Anfechtung der Entscheidung grundsätzlich unzulässig.

3. Zu den Voraussetzungen einer sog. außerordentlichen Beschwerde.

BayObLG, Beschluß v. 27. 3. 1997 - 2Z BR 121/96
WuM 1997, 399
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