WEG §§ 14, 15, BGB §§ 242, 1004
1. Allein die fehlende eigene Nutzung
von Wohnungseigentum und der über 8 Jahre unterbliebene Versuch einer
gerichtlichen Durchsetzung von Beseitigungsansprüchen bezüglich
baulicher Veränderungen reichen für den Einwand der Verwirkung
nicht aus.
2. Die ohne sachlichen Grund erfolgte
Unterscheidung zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bei der Geltendmachung
von Beseitigungsansprüchen kann eine unzulässige Rechtsausübung
darstellen.
OLG Oldenburg, Beschluß v.
11. 3. 1997 - 5 W 18/97
WuM 1997, 391
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