(172) Verwirkung und unzulässige Rechtsausübung bei Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB

WEG §§ 14, 15, BGB §§ 242, 1004

1. Allein die fehlende eigene Nutzung von Wohnungseigentum und der über 8 Jahre unterbliebene Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung von Beseitigungsansprüchen bezüglich baulicher Veränderungen reichen für den Einwand der Verwirkung nicht aus.
2. Die ohne sachlichen Grund erfolgte Unterscheidung zwischen einzelnen Wohnungseigentümern bei der Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.

OLG Oldenburg, Beschluß v. 11. 3. 1997 - 5 W 18/97
WuM 1997, 391
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