(17) Haftung von ausscheidenden Eigentümern für Wohngeldvorauszahlungen

Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet auch nach einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung den anderen Wohnungseigentümern weiter aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war, fällig geworden sind.

(BGH, Beschluß vom 30.11.1995V ZB 16/95)

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