(166) die titulierte Verpflichtung des Verwalters zur Jahresabrechnung ist gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken

ZPO §§ 887, 888

Die titulierte Verpflichtung des Verwalters, die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsgemäß zu erstellen, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

OLG Köln, Beschluß v. 17. 2. 1997 - 2 W 225/96
WuM 1997, 245
zurück