(163) zur Abrechnung von Heizkosten mit vorhandenen Meßgeräten

WEG § 16, HeizkV § 7

1. Zur richtigen Abrechnung, wenn die Wohnungseigentümer die laufenden Betriebskosten "entsprechend ihrer Anteile" zu tragen haben, die Gemeinschaftsordnung aber weiter bestimmt, daß, wenn für einzelne Eigentümer "selbständige Versorgungsanlagen" oder "spezielle Meßgeräte" vorhanden sind, die Kosten ausschließlich der jeweils betroffene Eigentümer zu tragen hat.

2. Zu den Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage gehören nicht die Kosten einer Reparatur der Anlage und die Kosten einer Tank-Haftpflichtversicherung.

BayObLG, Beschluß v. 10. 1. 1997 - 2Z BR 35/96
WuM 1997, 234
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