WEG §§ 26 I 2, II, 43 I Nr. 4
1. Der abberufene Verwalter hat
nur dann ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Abberufungsbeschlusses,
wenn die von den Wohnungseigentümern bei Bestellung des Verwalters
vorgesehene Amtszeit noch nicht abgelaufen ist oder wenn der Verwalter
zur Wahrung etwaiger Vergütungsansprüche die Ungültigerklärung
des Beschlusses anstrebt.
2. Ein Eigentümerbeschluß,
durch den die 5-jährige Amtszeit des Verwalters mehr als ein Jahr
vor Ablauf dieser Amtsperiode um einen Anschlußzeitraum von 3 Jahren
verlängert wird, verstößt gegen § 26 II WEG und ist
damit absolut nichtig.
KG, Beschluß v. 30. 7. 1997 - 24 W 2316/96
FGPrax 1997, 218
zurück