(157) Kompetenz für Instandsetzungsarbeiten liegt bei der Wohnungseigentümerversammlung

WEG §§ 10 I, 20, 21, 27, 29

Der Eigentümerversammlung ist grundsätzlich die Entscheidung über Art und Umfang von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vorbehalten. Deshalb kann diese Entscheidung im Beschlußwege grundsätzlich nicht auf den Verwalter übertragen werden. Nur in engen Grenzen ist eine solche Kompetenzverlagerung zulässig.

OLG  Düsseldorf, Beschluß v. 30. 7. 1997 - 2 Wx 61/97

FGPrax 1997, 217
NJW-RR 1998, 13
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