WEG §§ 14, 16; BGB 677, 812, 823
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen einen Miteigentümer wegen der Beseitigung von Baumängeln, die auf dessen Sonderwunsch gegenüber dem Bauträger vor Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzuführen sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch.
OLG Hamm, Beschluß v. 21. 7. 1997 - 15 W 482/96
FGPrax 1997, 216