(154) zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und vorweggenommene Zustimmung

BGB §§ 873, 877, 925; WEG §§ 4 I, II, 5 IV, 10 I, II

1. Die Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer und der Eintragung in das Grundbuch; die Mitwirkung von Sondernachfolgern ist aber entbehrlich, wenn sie durch Vereinbarung oder vereinbarungsersetzende Regelung im Sinne von § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 10 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 WEG ausgeschlossen worden ist (Bestätigung von BayObLGZ 1989, 28ff.; Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 13. 1. 1994, WuM 1994, 222 = WE 1995, 28).

2. Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umzuwandeln oder umgekehrt, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden.

BayObLG, Beschluß v. 24. 7. 1997 - 2Z BR 49/97

BayObLGZ 1997, 233
Rpfleger 1998, 19
zurück