(152) zum Anspruch des gestörten Wohnungseigentümers auf Einleitung des Entziehungsverfahrens nach § 18 III WEG

WEG § 18 IV

Liefert ein Wohnungseigentümer einen Entziehungsgrund im Sinne von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, so haben die übrigen Wohnungseigentümer einen unverzichtbaren Anspruch auf Einleitung des Entziehungsverfahrens.

Da dieses Verfahren zunächst einen entsprechenden Beschluß der Eigentümerversammlung voraussetzt, gebietet es die ordnungsgemäße Verwaltung, daß der Verwalter auch nur eines Wohnungseigentümers einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufnimmt.

Er darf hiervon auch dann nicht absehen, wenn eine informelle Befragung der Wohnungseigentümer ergibt, daß sie mehrheitlich die Angelegenheit als "Privatsache" ansehen, die die Versammlung nicht beschäftigen sollte.

OLG Köln, Beschluß vom 16. 5. 1997 - 16 Wx 97/97

JMBl NW 1997, 247

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