(15) Ermächtigung des Verwalters zur Kostenentnahme

Die Ermächtigung des Verwalters durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, Kosten aus gerichtlichen Verfahren vorschußweise aus dem Girokonto der Gemeinschaft, auch rückwirkend, zu entnehmen, ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar. Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.

(OLG Köln, Beschluß vom 17. 1. 1996 - 16 Wx 202/95)

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