(147) Abrechnungsergänzungsansprüche betreffend Sonderumlage und frühere Wirtschaftsperioden

WEG § 28 III, 43 I Nr. 1, 2, 4

Sind abrechnungsreife Ausgaben und Einnahmen zwar in die beschlossene Jahresgesamtabrechnung, nicht aber in die Einzelabrechnungen eingestellt und dort anteilig umgelegt, hat jeder Wohnungseigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Verwalter und die Eigentümergemeinschaft auf Ergänzung der betreffenden Jahresabrechnung, der auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 IV WEG geltend gemacht werden kann.
 

KG, Beschluß vom 27. 6. 1997 - 24 W 2353/97

FGPrax 1997, 182

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