Auch das Recht, die Unterlassung
einer der Teilungserklärung grob widersprechenden Nutzung von Sondereigentum
verlangen zu können, kann verwirkt werden, wenn die Miteigentümer
diese Nutzung über Jahre hin geduldet, aus dieser Nutzung folgende
Kosten in den jährlichen Abrechnungen berücksichtigt und dadurch
das Vertrauen begründet haben, auch in Zukunft den Unterlassungsanspruch
nicht geltend zu machen. Das Motiv einer solchen Duldung kann nur insoweit
eine Rolle spielen, als es auch den Anspruchsgegnern bekannt war und deshalb
ihr Vertrauen infrage stellen konnte.
OLG Köln, Beschluß vom 31. 7. 1997 - 16 Wx 78/97
JMBl NW 1997, 220