1. In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden.
2. Für die Anfechtbarkeit der nach §§ 494a II 1 ZPO ergehenden Entscheidung ist § 494a II 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO.
BayObLG, Beschluß vom 21. 9. 1995 - 2Z BR 71/95
WuM 1997, 299