(130) Nachträgliche Überführung eines Balkons in Sondereigentum

WEG §§ 5, 7, 8; BGB §§ 876, 877, 925 BGB

Wird ein Balkon, der nach Absicht des teilenden Eigentümers Sondereigentum werden sollte, weder in der Teilungserklärung noch in dem Aufteilungsplan hinreichend als Sondereigentum bezeichnet, so entsteht durch die Eintragung des Aufteilungsplanes an ihm gemeinschaftliches Eigentum; soll er nachträglich in Sondereigentum überführt werden, so bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung und der Zustimmung all derer, denen an den einzelnen Wohnungseigentumsrechten dingliche Rechte zustehen.

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 3. 4. 1997 - 20 W 90/970

WuM 1997, 286

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