(129) Feststellung einer nicht im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist Sache des Tatrichters

WEG § 10

Die Feststellung, ob eine nicht im Grundbuch eingetragene Vereinbarung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen.

BayObLG, Beschluß vom 20. 2. 1997 - 2Z BR 136/96

WuM 1997, 340

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