(128) Bestimmtheitsgrundsatz; Trockenboden als Gegenstand des Sondereigentums; Aufteilungsplan/Beschreibung in der Teilungserklärung

WEG §§ 3, 7, 8; BGB § 874

Ist bei der Begründung von Wohnungseigentum ein im Dachgeschoss gelegener Trockenboden im Aufteilungsplan mit gleicher Nummer wie Wohnungseigentum gekennzeichnet, so erfordert es der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts nicht notwendig, daß der Trockenboden in der Teilungserklärung bei der wörtlichen Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum nochmals erwähnt wird.

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23. 4. 1997 - 20 W 135/97

MDR 1997, 634
WuM 1997, 339
NJW-RR 1997, 1305

 zurück