Ist bei der Begründung von Wohnungseigentum ein im Dachgeschoss gelegener Trockenboden im Aufteilungsplan mit gleicher Nummer wie Wohnungseigentum gekennzeichnet, so erfordert es der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts nicht notwendig, daß der Trockenboden in der Teilungserklärung bei der wörtlichen Beschreibung des Gegenstands von Sondereigentum nochmals erwähnt wird.
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23. 4. 1997 - 20 W 135/97
MDR 1997, 634
WuM 1997, 339
NJW-RR 1997, 1305