1. Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümerversammlung
nicht öffentlich.
2. Wenn die Eigentümerversammlung im offenen Gastraum
einer Gaststätte stattgefunden hat, in dem sich weitere Gäste
aufhielten, dann ist diese Öffentlichkeit ein Anfechtungsgrund nach
§ 23 Abs. 4 WEG.
(OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 7.4.1995 - 20 W 16/95)