(119) Verpflichtung eines Beiratsmitglieds zur Herausgabe von Urkunden nach Beendigung seines Amtes

WEG § 29; BGB §§ 681, 667, 952

Nimmt das Mitglied eines Verwaltungsbeirates einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund von Verhandlungen mit dem Verwalter über dessen Verpflichtung zum Ersatz des durch dessen Veruntreuung verursachten Schadens, zu denen er von der Gemeinschaft nicht bevollmächtigt war, die vollstreckbare Ausfertigung eines notariell beurkundeten, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärten Schuldanerkenntnisses entgegen, so hat er spätestens bei Beendigung seiner Beiratstätigkeit die Urkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 681, 667 BGB im Original herauszugeben. § 952 BGB ist insoweit nicht anwendbar.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. 2. 1997 - 15 W 295/97

FGPrax   1997, 137
NJW-RR 1997, 1232

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