(112) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

WEG §§ 23 IV, 25 II

Wird ein Wohnungseigentümer weder durch die Ankündigung in der Einladung noch durch die rechtzeitige Übersendung eines Versammlungsprotokolls spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist über einen Beschlußgegenstand unterrichtet, ist die Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 23 IV WEG unverschuldet und dem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

KG, Beschluß vom 8. 1. 1997 - 24 W 4957/96

NJW-RR 1997, 776

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