(110) Vertretung des Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung

WEG §§ 10 II, 25; BGB § 242

1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft über mehrere Jahre die Vertretung eines Wohnungseigentümers in der Eigentümerversammlung hingenommen, obwohl diese der Regelung der Gemeinschaftsordnung über eine Beschränkung des zur Vertretung befugten Personenkreises nicht entspricht, so darf die Gemeinschaft ihre bisherige Handhabung nur in einer Weise ändern, die gewährleistet, daß der betroffene Wohnungseigentümer rechtzeitig für seine ordnungsgemäße Vertretung sorgen kann.

2. Fehlt es daran, muß der von dem Wohnungseigentümer bestellte Vertreter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Teilnahme an der Versammlung zugelassen werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 12. 12. 1996 - 15 W 424/96

NJW-RR 1997, 846

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