(109) Bekanntmachung einer Entscheidung nach § 16 III FGG in einer WEG-Sache

FGG § 16 III, ZPO § 176

1. In Wohnungseigentumssachen können Entscheidungen des Instanzgerichts außer nach § 16 II 1 FGG durch Zustellung nach den Vorschriften der ZPO auch nach § 16 III FGG durch Verkündung der vollständigen Entscheidung in Anwesenheit der Beteiligten förmlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung kann in der Weise erfolgen, daß im Termin entweder der Beschluß vollständig ins Protokoll diktiert oder ein bereits schriftlich abgefaßter Beschluß durch vollständige Verlesung bekanntgemacht und als Anlage zu Protokoll genommen wird.

2. Wird ein Beteiligter durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so genügt in einer echten Streitsache wie einer Wohnungseigentumssache, wenn dieser bei der Verkündung der Entscheidung anwesend ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 18. 11. 1996 - 15 W 447/96

NJW-RR 1997, 845

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