(106) Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter wegen Baumängeln

WEG §§ 21 I und V Nr. 2, 27 I Nr. 2

1. Zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegen den Verwalter wegen am Sondereigentum eingetretener Schäden bedarf der betroffene Wohnungseigentümer keiner Ermächtigung der Gemeinschaft.

2. Eine dem Verwalter für seine Tätigkeit durch Beschluß erteilte Entlastung berührt den Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers nicht.

3. Die Pflicht des Verwalters zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beschränkt sich bei Baumängeln darauf, diese festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen. Aus eigenem Recht ist er nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen und umfassende Sanierungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

4. Haben der Verwalter und der geschädigte Wohnungseigentümer hinsichtlich der Baumängel den gleichen Kenntnisstand, so obliegt es letzterem, einen Beschluß der Gemeinschaft zur Feststellung der Ursache der Mängel und zu deren Beseitigung rechtzeitig herbeizuführen.

OLG Hamm, Beschluß vom 17. 12. 1996 - 15 W 212/96

NJW-RR 1997, 908

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