(101) zur Vertretung eines Eigentümers durch dessen nichtehelichen Lebenspartner

WEG § 23; BGB § 242

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, daß sich ein Wohnungseigentümer nur durch einen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder einen anderen Wohnungseigentümer vertreten lassen kann, ist wirksam. Sie erlaubt es einem Wohnungseigentümer nicht, sich durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertreten zu lassen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann es aber einem Wohnungseigentümer unzumutbar sein, an der Vertretungsregelung festgehalten zu werden.

BayObLG, Beschluß v. 12. 12. 1996 - 2Z BR 124/96

NJW-RR 1997, 463
FGPrax 1997, 60

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