(10) Betriebskostenverteilung nach Wohn-/Nutzfläche

1. Legt die Teilungserklärung die "Betriebskosten" der Wohnungsanlage im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen auf die Wohnungseigentümer um, sind im Zweifel alle Kosten und Lasten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG einschließlich Instandsetzungskosten und Instandhaltungsrücklage gemeint.
2. Eine Jahresabrechnung, die nicht dem nach der Teilungserklärung geltenden Verteilungsschlüssel entspricht, ist im Beschlußanfechtungsverfahren auch dann für ungültig zu erklären, wenn die Verschiebung der anteiligen Kosten für den einzelnen Wohnungseigentümer nur geringfügig ausfällt (Ergänzung zu Senat WM 1988, 33).

(KG, Beschluß vom 11.12.1995 24 W 4594/95)

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