(1)Verwalter muß zeitnah abrechnen

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung über die Änderung der Reihenfolge der zu behandelnden Tagesordnungspunkte sind nicht anfechtbar.

2. Die vom Verwalter zu erstellende Jahresabrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Jahres enthalten; die zeitnahe Abrechnung gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

3. Setzt der Verwalter entstandene Ausgaben nicht in die Jahresabrechnung des betreffenden Jahres oder bei mangelnder Deckung nicht in den Wirtschaftsplan für das nächste Jahr ein, sondern berücksichtigt sie erst mehrere Jahre später ohne nähere Erläuterung in der Jahresabrechnung, und erteilt er auch auf Aufforderung der Wohnungseigentümer keine Erklärung hierzu, so berechtigt dieses Verhalten die Wohnungseigentümer zur sofortigen Abberufung des Verwalters.

(Bay0bLG, Beschluß vom 16. 11.1995 - 2Z BR 108/95)

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